Landesjagdgesetz Ba-Wü ab 01.01.2015 (Auszug) § 31 Sachliche Verbote (1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung, 1. ohne eine innerhalb der zurückliegenden 12 Monate unternommene Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden teilzunehmen oder mit Schrot auf Vögel zu schießen, … [mehr...]